Vereinssatzung

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Satzung

 

 

Satzung des Schützenverein Leiferde e. V. von 1956

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein führt den Namen Schützenverein Leiferde e. V. von 1956.

2.    Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Leiferde der Stadt Braunschweig.

3.    Gründungstag des Vereins ist der 27. Juli 1956.

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

1.       Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.       Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3.       Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.       Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:


–        ordentlichen Mitgliedern,
–        fördernden Mitgliedern,
–        passiven Mitgliedern und
–        Ehrenmitgliedern.

 

 §5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.         Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den erweiterten Vorstand, die keiner Begründung bedarf, können die Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

2.         Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 2 Jahre ordentliches Mitglied des Vereins war und dem Verein weiterhin angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. 

3.         Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

4.         Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.     Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zulässig.

3.     Austrittserklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Der Austritt eines minderjährigen Mitgliedes kann nur durch dessen gesetzliche Vertreter erklärt werden.

4.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

–     wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

–     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

–     wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5.     Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

6.     Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

7.     Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch sämtliche Rechte eines Mitgliedes an den Verein, es bleibt jedoch für alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gegenüber dem Verein haftbar. Sämtliches in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres hierzu regelt die Finanzordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§8 Rechte und Pflichten

 

1.    Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

3.    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, soweit nicht die Finanzordnung eine Ausnahme zulässt.

 

§9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.     Die Mitgliederversammlung,

2.     der erweiterte Vorstand und

3.     der Vorstand.

 

§10 Mitgliederversammlung

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

 

–        Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

–        Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

–        Entlastung und Wahl des Vorstands,

–        Wahl der Kassenprüfer,

–        Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

–        Genehmigung des Haushaltsplans,

–        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins,

–        Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen und die

–        Verabschiedung von Vereinsordnungen, u. a. der
– Finanzordnung und der
– Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

–        Ernennung von Ehrenmitgliedern

–        Entscheidung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen

–        Beschlussfassung über Anträge

 

 

 

§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

1.     Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2.     Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:

a)       Geschäftsbericht des Gesamtvorstandes

b)      Bericht der Abteilungsleiter

c)       Kassenbericht des Schatzmeisters

d)      Bericht der Kassenprüfer

e)       Entlastung der und a) und b) genannten Personen

f)        Neuwahlen

g)       Anträge

h)       Verschiedenes

i)         Verlesung und Genehmigung des Protokolls

3.     Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.

4.     Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5.     Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

6.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Für die Einberufung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

7.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann weiterhin einberufen werden, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter An-gabe des Grundes beantragt. Sie ist innerhalb von 12 Wochen einzuberufen.

 

§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

1.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die leitende Person mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.     Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen oder schriftliche Wahlen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3.     Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

–     Ort und Zeit der Versammlung

–     die Versammlungsleitung

–     die Protokollführung

–     die Zahl der erschienenen Mitglieder

–     die Tagesordnung

–     die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

5.    Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§14 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.     Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2.     Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§15 Abteilungen

 

1.     Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

2.     Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Näheres regeln die Abteilungsordnungen.

3.     Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter gem. §30 BGB. Sie sind berechtigt, den Geschäfts­ber­eich Ihrer Abteilung für den Verein nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Abteilungsleiter haben keine Vertretungsberechtigung bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen mit Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben.

4.     Die Abteilungsleitung wird von den Mitgliedern der Abteilung nach Maßgabe der Abteilungsordnung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Für die Bestätigung der Abteilungsleitung gilt §13 entsprechend.

5.     Wird eine von der Abteilung gewählte Leitungsperson von der Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so erfolgt eine Neuwahl dieser Leitungsposition gemäß der Abteilungsordnung.

 

§16 Der erweiterte Vorstand

 

1.     Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)   dem 1. Vorsitzenden

b)  dem 2. Vorsitzenden

c)   dem Kassierer oder seinem Vertreter

d) dem Schriftführer oder seinem Vertreter

e)   der Leitung der gem. §13 gegründeten Abteilungen oder ihren Vertretern

2.     Die 1. und 2. Vorsitzenden, der Kassierer, der Schriftführer sowie deren Vertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Abteilungsleitungen werden von den jeweiligen Abteilungen nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsordnung gewählt.

3.     Eine Übernahme von mehreren Ämtern im erweiterten Vorstand durch eine Person ist grundsätzlich unzulässig.

4.     Die Aufgaben der jeweiligen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

5.     Erweiterte Vorstands­sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen, vor jeder Mitgliederversammlung ist eine erweiterte Vorstandssitzung durchzuführen.

6.     Über eine erweiterte Vor­stands­sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom 1. Vor­sitzenden und dem Schrift­führer zu unter­zeich­nen ist. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

7.     Die Beschlussfassung in den erweiterten Vorstands­sitz­ungen richtet sich nach §13 dieser Satzung.

 

§ 17 Der Vorstand

 

1.     Der Vorstand (Vorstand i. S. d. §26 BGB) besteht aus:

a)   dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c)   dem Kassierer

2.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3.     Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

4.     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seiner Stellvertretung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

5.     Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung einberufen.

6.     Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

7.     Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

8.     Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

9.     Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

10. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

 

 

§ 18 Kassenprüfung

 

1.     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Vertreter.

2.     Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 19 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 20 Datenschutz

 

1.     Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

–          das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

–          das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

–          das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

–          das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

–          das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

–          das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

–          Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

2.     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3.     Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs­berechtigte. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunschweig, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Leiferde zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 16.02.2024 beschlossen worden.

 

 

Braunschweig-Leiferde, den 16.02.2024

 

 

 

 

Der Vorstand